Terminversäumnis (rechtlicher Hintergrund)

 

Die physiotherapeutische Praxis milch&honig - physiotherapie (im folgenden m&h) stellt wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen seinen Patienten für den Fall, dass von diesem Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Std. vor dem Behandlungstermin) abgesagt werden, den kassenüblichen Vergütungssatz, bei privaten Behandlungen und Gutscheinen den vereinbarten Wert der Behandlung in Rechnung. Obwohl dies gängige Praxis ist, ist diese Vorgehensweise bereits mehrfach bei Betroffenen auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Wir erläutern Ihnen gerne nachstehend die Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise.

 

(1) Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen der Praxis m&h und dem betreffenden Patienten zu Stande. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Kassen- oder Privatleistung handelt. Der Patient unterbreitet der Praxis m&h ein Angebot zum Vertragsschluss (Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins von m&h angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zu Stande; die Einhaltung einer besonderen Abschlussform ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

 

(2) Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist die Praxis m&h verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des weiteren muss ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhält die Praxis m&h den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung.

Der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung vom der Praxis m&h einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen (bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet).

 

(3) Nimmt der Patient - gleich aus welchem Grunde - den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers/ des Patienten. Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

 

Die Praxis m&h wird - bezogen auf den versäumten Behandlungstermin - von seiner Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber seine Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:

 

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

 

Der Grundgedanke des Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten/  Patienten liegen.

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

 

(4) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdenden Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird.

Andererseits aber muss der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Die Praxis m&h hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht 24 Std. vorher, so sind wir bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt kann auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

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